Vereinssatzung des

1. Fitness- u. Footballclub Braunschweig e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 
1.   Der Verein führt den Namen 1. Fitness- und Footballclub Braunschweig e.V..
2.   Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.
3.   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck des Vereins

 
1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.   Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports sowie die Förderung der Jugendpflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Sportveranstaltungen jeder Art, Bereitstellung von Trainingsmitteln sowie Gewährleistung des Trainingsbetriebes.
3.   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.   Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Mitteln. Entnahmen der Mitglieder finden nicht statt. Mitglieder erhalten für tatsächliche und übernommene Verwaltungsaufgaben einen angemessenen Ersatz ihrer Aufwendungen.
7.   Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn; etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
 

§ 3 Mitgliedschaften und Beteiligungen

 
1.   Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und dem zuständigen Landesfachverband.
2.   Der Verein  kann sich an Gesellschaften und anderen Vereinigungen beteiligen oder solche gründen, die ihn bei der Durchführung seiner Ziele unterstützen, sofern hierdurch die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird.
 

§ 4 Erwerb der Vereins-Mitgliedschaft

 
1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.   Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3.   Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft – Mitgliedschaftsrechte

 
1.   Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zulässig.
2.   Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand einstimmig.
Ausschlussgründe sind zum Beispiel:
  • erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
  • groben unsportlichen Verhaltens,
  • der Veröffentlichung vertraulicher Vorgänge oder
  • der Veruntreuung von Geldern, die dem Verein gehören oder ihm zur Verfügung gestellt wurden.
3.   Der Gesamtvorstand kann einstimmig das Ruhen der Mitgliedschaft oder den Verlust des Stimmrechts oder anderer Mitgliedschaftsrechte beschließen.
4.   Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 
1.   Es ist ein monatlicher Mitglieds-Beitrag zu entrichten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
2.   Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
3.   Als Erweiterung des Mitgliedsbeitrages hat jedes volljährige aktive Mitglied im Kalenderjahr 3 Arbeitsstunden zu leisten. Als aktiv gilt ein Mitglied, wenn eine offizielle Spielberechtigung und/oder Wettkampfberechtigung besteht. Für angeforderte und nicht geleistete Arbeitsstunden ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
4.   Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
5.   Die Mitglieder sind zum Zwecke der Beitragszahlung verpflichtet, dem Verein eine Einzugsermächtigung für eine Bankverbindung zu erteilen. Die Verweigerung einer Einzugsermächtigung stellt einen wichtigen Grund im Sinne § 5 Absatz. 2 dar.
 

§ 7 Organe des Vereins

 
Organe des Vereins sind :
a ) der Vorstand
b ) die Mitgliederversammlung
 

§ 8 Vorstand

 
1.   Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus 4 Personen,
  • der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden,
  • der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vorstand Sport),
  • der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister (Vorstand Kasse), und
  • dem Vorstand Finanzcontrolling.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters.
2.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Übernahme eines Vorstandsamtes erfolgt ehrenamtlich.
3.   Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
4.   Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß sowohl einmalige als auch regelmäßig wiederkehrende Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000 Euro eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes bedürfen.
5.   Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren sowie durch E-Mail gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Vorgehen widerspricht.
6.   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
7.   Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
 

§ 9 Erweiterter Vorstand

 
1.   Der Vorstand beruft die Mitglieder des erweiterten Vorstands.
Dies sind mindestens:
  • der Vorstand Öffentlichkeitsarbeit und Medienbetreuung
  • der Vorstand Sponsoring und Marketing
  • der Vorstand Mitgliederwesen (Mitgliederwerbung + Betreuung aktive Mitglieder/Fördermitglieder/ Passivmitglieder)
2.   Mitglieder des erweiterten Vorstands können vom Vorstand je nach Bedarf zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
 

§ 10 Mitgliederversammlung

 
1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Stimmberichtigt sind die erschienenen volljährigen Mitglieder sowie eine erschienene erziehungsberechtigte Person für jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
2.   Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus einzuberufen,
a)   wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b)   wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
3.  Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.
4.  Die Mitgliederversammlung kann mehrheitlich eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen.
5.  Soweit das Gesetz und die Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet bei der Beschlußfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6.  Zu einem Beschluß über die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Jeder Beschluß über eine Satzungsänderung ist vor Anmeldung zum Registergericht dem Finanzamt vorzulegen.
7.  Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Viertels der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
8.  Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben.
 

§ 11 Kassenprüfer/innen

 
1.   Ein Kassenprüfer/innen und dessen/deren Stellvertreter/in werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein und beruflich nicht von Vorstandsmitgliedern abhängig sein. Mindestens ein Kassenprüfer hat jährlich die Kasse zu prüfen.
2.   Aufgabe der/des Kassenprüfer/s ist es, die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
 

§ 12 Ehrenpräsidentinnen, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder

 
1.   Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands bei besonderen Verdiensten um die Förderung des Sports Ehrenpräsidentinnen, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder ernennen.
 

§ 13 Haftungsbeschränkung

 
1.   Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
2.   Die Vorstandsmitglieder haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3.   Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei ihrer Tätigkeit für den Verein, bei der Benutzung von Einrichtungen oder Anlagen des Vereins oder bei seinen Veranstaltungen erlangen, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.  §276 (2) BGB bleibt unberührt.
 

§ 14 Auflösung des Vereins

 
1.    Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
2.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Braunschweig mit der unwiderruflichen Auflage, es für eine gemeinnützige Einrichtung des sportlichen Bereichs zu verwenden.
 

§ 15 Inkrafttreten

 
1.    Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form am 06. Februar 2010 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig ist sie im Außenverhältnis uneingeschränkt gültig.